Ihr Partner für Forderungsmanagement und Wirtschaftsinformationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.07.2008)

Home

HUTTER-INKASSO Bernhard J.P. Hutter e.K. bietet Dienstleistungen im Kredit- und Risikomanagement an. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle erbrachten Dienstleistungen.

I. Allgemeines
1. Die Gebühren für die Dienstleistungen von HUTTER-INKASSO werden durch den jeweiligen Tarif bestimmt. Auf alle Gebühren, Kosten und Zinsen muss die jeweils gültige Mehrwertsteuer berechnet werden.
2. HUTTER-INKASSO fürt die Aufträge des Auftraggebers nur nach Maßgabe der Geschäftsverbindungen durch, ergänzende bzw. abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirtkamkeit der Schriftform.
3. Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig und in EURO zu begleichen
4. Alle vertraglichen Ansprüche gegen HUTTER-INKASSO verjähren spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags, soweit der Auftraggeberzu diesem Zeitpunkt die anspruchsbegründeten Umstände kannte oder hätte kennen müssen.
5. HUTTER-INKASSO haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet HUTTER-INKASSO nur, sofern eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Dabei ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
6. Zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Remscheid. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Parteien Kaufleute, juristische Personen des offentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
7. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, ungeachtet dessen, ob die Bestimmungen bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird.
 
II. Geschäftsbedingungen Inkasso
1. Auftragsgegenstand / Auftragserteilung
1. HUTTER-INKASSO übernimmt für den Auftraggeber die außergerichtliche Einziehung voraussichtlich unbestrittener, nicht titulierter Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet, einschließlich einer ersten Zwangsvollstreckung (Mahnverfahren) sowie die Einziehung bereits gerichtlich festgestellter Forderungen (Überwachungsverfahren) gegen den Schuldner. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Auftragserteilung den Auftrag auf das Mahnverfahren oder das Überwachungsverfahren zu beschränken. Für das Inkasso gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland gelten gesonderte Tarife.
2. Mit der Auftragserteilung stellt der Auftraggeber HUTTER-INKASSO alle für die Inkassobearbeitung erforderlichen Daten und zweckdienlichen Informationen einschließlich über erfolgte Zahlungen und Gutschriften zur Verfügung. Beim Überwachungsverfahren übermittelt der Auftraggeber HUTTER-INKASSO den Originaltitel sowie ggf. vorhandene Vollstreckungsunterlagen und Daten erfolgter Zahlungen. Der Auftraggeber ist HUTTER-INKASSO für de rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderungen verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben.
3. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit Abschluss des Inkassovertrages an HUTTER-INKASSO in der Höhe abgetreten, in der HUTTER-INKASSO Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen den Auftraggeber hat oder erlangt. HUTTER-INKASSO nimmt diese Abtretung an. HUTTER-INKASSO kann vom Schuldner eingehende Gelder mit eigenen Ansprüchen gegen den Auftraggeber verrechnen. Dies gilt auch, wenn Dritte für den Schuldner leisten.
4. Der Inkassovertrag kommt durch Annahme des Auftrags bezüglich jedre einzelnen Forderung zustande, soweit HUTTER-INKASSO nicht die Annahme innerhalb von einer Woche ablehnt. Der Auftraggeber trägt das Risiko für die Übermittlung des Auftrags.
 
2. Auftragsabwicklung
1. HUTTER-INKASSO macht gegenüber dem Schuldner die Hauptforderung und als Nebenforderungen Zinsen und Mahnkosten des Auftraggebers sowie Inkasso-, Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gerichtsvollzieherkosten, Registergebühren etc. als dessen Verzugsschaden geltend.
2. HUTTER-INKASSO wird die Einziehung sachgerecht und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und nach pflichtgemäßem eigenen Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchführen; dabei wird es die berufsrechtlichen Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. beachten.
3. HUTTER-INKASSO wird im Rahmen der Forderungseinziehung schriftliche und telefonische Maßnahmen sowie ggf. Besuche beim Schuldner vor Ort (nach besonderer Absprache und gegen gesonderte Honorierung) einsetzen, erforderliche Ermittlungen von wirtschaftlichen Aspekten auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen veranlassen. Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich darüber hinausgehende Maßnahmen, hat der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten gesondert zu tragen.
4. HUTTER-INKASSO ist berechtigt, Zahlungsvereinbarungen zu treffen und Stundungen zu gewähren, soweit die Forderung im Mahnverfahren maximal innerhalb eines Jahres, im Überwachungsverfahren maximal innerhalb von 3 Jahren ausgeglichen werden soll. Hierüber hinausgehende Stundungsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. HUTTER-INKASSO ist weiterhin nach Maßgabe einer mit dem Auftraggeber getroffenen Absprache berechtigt, zu Einziehung eines Inkassoerfolges dem Schuldner Nachlässe auf die Forderung zu gewähren.
5. Kann die Forderung im außergerichtlichen Mahnverfahren nicht beigetrieben werden, leitet HUTTER-INKASSO auf Wunsch des Auftraggebers das gerichtliche Mahnverfahren ein. Die hierdurch entstehenden Gebühren werden nach dem jeweils gültigen Tarif zuzüglich der verauslagten Gerichtsgebühren berechnet.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Übergabe der Mandate an HUTTER-INKASSO zur Vermeidung Parallelbearbeitung nicht mehr über die Forderung zu verfügen oder mit dem Schuldner in Verhandlungen einzutreten oder gegen ihn - unmittelbar oder mittelbar durch Dritte - vorzugehen. Soweit derartige Handlungen im Einzelfall erforderlich sind, stimmt der Auftraggeber diese zuvor mit HUTTER-INKASSO ab. Wenn der Schuldner direkt Kontakt mit dem Auftraggeber aufnimmt, verweist dieser den Schuldner an HUTTER-INKASSO. Der Schriftwechsel mit dem Schuldner ist im Interesse einer einheitlichen Forderungsbeitreibung ausschließlich über HUTTER-INKASSO zu führen.
7. Der Auftraggeber wird HUTTER-INKASSO auf Anforderung die Forderung betreffende Unterlagen wie Auftrag, Leistungsnachweis, Korrespondenz etc. übermitteln.
8. Der Auftraggeber wird HUTTER-INKASSO über Zahlungen des Schuldners, die Forderung betreffende Korrespondenz und weitere Vorkommnisse wie z.B. Warenretouren o.a. sofort informieren.
9. HUTTER-INKASSO wird dem Auftraggeber Sachstandsberichte nach Absprache in angemessenem Umfang erteilen
 
3. Vergütung / Auslagenerstattung / Abrechnung
1. HUTTER-INKASSO erhält im Mahnverfahren für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die Vergütungen und Auslagen gemäß jeweils gültigem Tarif. HUTTER-INKASSO macht die Bearbeitungsgebühr als Verzugsschaden beim Schuldner geltend und erstattet sie dem Auftraggeber im Erfolgsfall zurück, wenn der Auftraggeber sie bereits an HUTTER-INKASSO gezahlt hat.
2. HUTTER-INKASSO erhält im Überwachungsverfahren für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen gemäß Tarif. Zur Abgeltung der entstandenen Vergütungen gemäß Tarif und der Auslagen - soweit nicht durch Schuldnerzahlung ausgeglichen - erfolgt die Abtretung an Erfüllungsstatt. HUTTER-INKASSO nimmt die Abtretung an. Im Erfolgsfall stehen HUTTER-INKASSO die Erfolgsprovision gemäß Tarif aus den eingegangenen Geldern oder sonstigen Leistungen des Schuldners zu, von denen vorher die Auslagen und Vergütungen abgezogen werden. HUTTER-INKASSO übernimmt im Überwachungsverfahren das Kostenrisiko und stellt den Auftraggeber damit im Nichterfolgsfall von Kostenbelastungen frei. Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich bestimmte Maßnahmen von HUTTER-INKASSO unter Abwägung der Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen nicht veranlasst würden, hat der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten gesondert zu tragen.
3. HUTTER-INKASSO ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss bis zur Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Vergütungen (mit Ausnahme der bezahlten Bearbeitungsgebühr) und Auslagen zu verlangen bzw. eingehende Schuldnerzahlungen insoweit als Vorschuss einzubehalten.
4. Der Auftraggeber hat Anspruch auf monatliche Auskehrung der auf die Forderung eingehenden Zahlungen, soweit diese mehr als 50,00 € betragen. Darunter liegende Beträge überweist HUTTER-INKASSO spätestens nach 3 Monate.
 
4. Handakten
Der Auftraggeber ermächtigt HUTTER-INKASSO, Handakten und vom Auftraggeber übergebene Unterlagen 3 Monate nach Erteilung der Schlussabrechnung zu vernichten, soweit der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist die Herausgabe verlangt. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Forderung nicht erledigt ist.
 
5. Haftung / Verjährung
1. HUTTER-INKASSO haftet nur dann für die Verjährung von Forderungen, wenn der jeweilige Inkassoauftrag mindestens 3 Monate vor Eintritt der Verjährung übergeben worden ist oder der Auftraggeber bei Auftragserteilung ausdrücklich auf eine drohende Verjährung hingewiseen hat und HUTTER-INKASSO eine Verjährungskontrolle anhand der übergebenen Daten bzw. Unterlagen möglich ist.
2. HUTTER-INKASSO ist zur Vermeidung daraus entstehender Kosten für den Auftraggeber nicht verpflichtet, die Verjährung von Verzugszins- und Vollstreckungskostenersatzansprüchen zu verhindern. Eine Haftung von HUTTER-INKASSO ist insoweit ausgeschlossen.
 
6. Datenschutz / Meldeverkehr
1. HUTTER-INKASSO wird die im Rahmen des Forderungseinzugs DV-mäßigen gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des BDSG verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter von HUTTER-INKASSO sind auf das Datengeheimnis gemäß BDSG verpflichtet.
2. HUTTER-INKASSO ist berechtigt, Daten aus Inkassoverfahren für die Erteilung von Wirtschaftsauskünften zu nutzen und zu übermitteln.
3. HUTTER-INKASSO fragt im Zuge der Anschriftenermittlung die Datenbanken verschiedener Drittanbieter ab. Im Falle einer Datenschutzprüfung seitens der genannten Gesellschaften ist HUTTER-INKASSO berechtigt, die Identität des Auftraggebers und sein berechtigtes Interesse darzulegen.
 
7. Vertragsdauer / Kündigung
1. Der Inkassovertrag endet, wenn die Forderung ausgeglichen ist (Voll-/Zahlung/Teil-/Verzicht) oder HUTTER-INKASSO nach pflichtgemäßem Ermessen die Aussichtslosigkeit der Beitreibung feststellt; sie ist beim Mahnverfahren auch dann gegeben, wenn eine erste Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist und weitere Maßnahmen nicht möglich bzw. nicht sinnvoll sind. Für die Vergütung und Auslagenerstattung gilt für das Mahnverfahren II.3.1 bzw. für das Überwachungsverfahren II.3.2. der AGB
2. Der Inkassovertrag kann bezüglich des Mahnverfahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die gemäß Tarif bereits entstandenen Vergütungen sowie Auslagen.
3. Der Inkassovertrag kann bezüglich im Überwachungsverfahren erstmals zum Ende des zweiten Jahres nach Aufnahme des Überwachungsverfahrens mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die entstandenen Vergügungen und Auslagen gemäß Tarif bis höchstens zu einem Betrag entsprechend der im vollen Erfolgsfall erziehlbaren Erfolgsprovision sowie bei vorangegangenem Mahnverfahren die nicht durch Schuldnerzahlungen ausgeglichenen Vergütungen und Auslagen.
4. Sind Maßnahmen von HUTTER-INKASSO in Mahn- oder Überwachungsverfahen mitursächlich dafür, dass der Schuldner Zahlungen leistet, Ratenzahlungen abschließt oder Zahlungen ankündigt, hat der Aufgtraggeber ungeachtet der Kündigung darauf die Erfolgsprovision und die offenen Auslagen zu zahlen. Direktzahlungen stehen Zahlungen an HUTTER-INKASSO gleich. Die Erfolgsprovision wird jeweils ermittelt aus den Zahlbeträgen bzw. den zu erwartenden Zahlungen.
 
III. Geschäftsbedingungen Wirtschaftsauskünfte
1. Auftragsgegenstand / Auftragserteilung
1. HUTTER-INKASSO erteilt Wirtschaftsinformationen über Firmen, Gewerbetreibende und Freiberufler sowie Privatpersonen.
2. Eine Auskungtsanfrage gilt als Auftrag, in Form einer Wirtschaftsauskunft die Informationen zu liefern, die HUTTER-INKASSO durch die betreibsübliche Recherche durch, CEG, D&B, Bürgel-Wirtschaftsinformationen, EuroPRO und Deltavista nach billigem Ermessen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ermittelt hat. HUTTER-INKASSO bietet keine Gewähr für die Vollständigkeit der Information, insbesondere nicht für die Einsichtnahme in öffentlichen Registern.
3. Telefonische Auskünfte werden auf der Grundlage der in den Datenbanken gespeicherten Informatonen ohne weitere Überprüfung der Aktualität erteilt. Werden HUTTER-INKASSO Tatsachen bekannt, die erkennen lassen, dass der Auftraggeber die Daten nicht zu den gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet oder in unzulässiger Weise nutzt, ist HUTTER-INKASSO berechtigt, den Auftraggeber am Auskunftsdienst auszuschließen.
4. HUTTER-INKASSO kann in Ausnahmefällen die Erteilung einer Auskunft ablehnen oder sich auf die mündliche Berichterstattung beschränken.
5. Der Auftragageber verzichtet gegenüber HUTTER-INKASSO auf die Bekanntgabe der Informationsquellen.
 
2. Vergütung
1. Der Auftraggeber ist berechtigt unter Bekanntgabe des berechtigten Interesses gemäß BDSG im Rahmen eines bestehenden Auskunftsguthabens oder nach gesonderter Vereinbarung Auskünfte über Unternehmen oder Privatpersonen in der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland gemäß der aktuellen Tarife "Wirtschaftsauskünfte" einzuholen.
2. HUTTER-INKASSO ist im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt, den Auftraggeber vom weiteren Bezug der Wirtschaftsinformationen bis zur vollständigen Bezahlung auszuschließen.
 
3. Datenschutz
1. Nach dem BDSG setzt die Übermittlung von personenbezogenen Daten voraus, dass der Empfänger sein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Im Hinblick auf die in den Wirtschaftsauskünften enthaltenen personenbezogenen Daten verpflichtet sich der Auftraggeber, Wirtschaftsinformationen nur bei Vorliegen dieses Interesses anzufordern und die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses anzugeben. HUTTER-INKASSO ist im Einzelfall berechtigt, das glaubhaft dargestellte Interesse zu überprüfen. Der Auftrageber darf gemäß § 28 Abs. 5 BDSG die übermittelten Daten nur für denZweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwacke ist nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 BDSG zulässig.
2. Die erteilten Wirtschaftsauskünfte sind nur zum persönlichen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, soweit nicht anderes ausdrücklich gestattet ist. Die Weitergabe von Wirtschaftsauskünften oder Kopien an Dritte ist nicht zulässig, ebenso wenig wie die Einführung in Prozesse.
 
 
IV. Schlussbestimmungen
Die AGB tritt mit dem 1. Juli 2008 in Kraft und setzt alle bisherigen AGB's außer Kraft.
2009 © HUTTER-INKASSO Bernhard J.P. Hutter e.K., Brüderstraße 25, D-42853 Remscheid
Fon: + 49 (0) 21 91 - 927 733 | Fax: +49 (0) 21 91 - 927 734 | eMail: hutter-inkasso@t-online.de