HUTTER-INKASSO
Bernhard J.P. Hutter e.K. bietet
Dienstleistungen im Kredit- und
Risikomanagement an. Die nachfolgenden
Geschäftsbedingungen gelten für alle
erbrachten Dienstleistungen.
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| I.
Allgemeines |
| 1. Die Gebühren für
die Dienstleistungen von HUTTER-INKASSO
werden durch den jeweiligen Tarif
bestimmt. Auf alle Gebühren, Kosten und
Zinsen muss die jeweils gültige
Mehrwertsteuer berechnet werden. |
| 2. HUTTER-INKASSO
fürt die Aufträge des Auftraggebers nur
nach Maßgabe der Geschäftsverbindungen
durch, ergänzende bzw. abweichende
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirtkamkeit der Schriftform. |
| 3. Rechnungen sind
ohne Abzug sofort fällig und in EURO zu
begleichen |
| 4. Alle vertraglichen
Ansprüche gegen HUTTER-INKASSO
verjähren spätestens 12 Monate nach
Beendigung des Auftrags, soweit der
Auftraggeberzu diesem Zeitpunkt die
anspruchsbegründeten Umstände kannte
oder hätte kennen müssen. |
| 5. HUTTER-INKASSO
haftet ausschließlich bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Für leichte
Fahrlässigkeit haftet HUTTER-INKASSO
nur, sofern eine schuldhafte Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht
vorliegt. Dabei ist die Haftung auf
Ersatz des typischen vorhersehbaren
Schadens begrenzt. |
| 6. Zwischen den
Parteien des Vertragsverhältnisses gilt
deutsches Recht. Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle
Verpflichtungen aus diesem
Vertragsverhältnis ist Remscheid.
Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt
jedoch nur für den Fall, dass die
Parteien Kaufleute, juristische Personen
des offentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliche Sondervermögen
sind. |
| 7.
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen berührt nicht die
Wirksamkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen, ungeachtet dessen,
ob die Bestimmungen bei Vertragsabschluss
oder aber später unwirksam wird. |
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| II.
Geschäftsbedingungen Inkasso |
1.
Auftragsgegenstand / Auftragserteilung
| 1.
HUTTER-INKASSO übernimmt für
den Auftraggeber die
außergerichtliche Einziehung
voraussichtlich unbestrittener,
nicht titulierter Forderungen,
bei denen sich der Schuldner in
Verzug befindet, einschließlich
einer ersten Zwangsvollstreckung
(Mahnverfahren) sowie die
Einziehung bereits gerichtlich
festgestellter Forderungen
(Überwachungsverfahren) gegen
den Schuldner. Der Auftraggeber
ist berechtigt, bei
Auftragserteilung den Auftrag auf
das Mahnverfahren oder das
Überwachungsverfahren zu
beschränken. Für das Inkasso
gegen Schuldner mit Wohnsitz oder
Sitz im Ausland gelten gesonderte
Tarife. |
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| 2. Mit der
Auftragserteilung stellt der Auftraggeber
HUTTER-INKASSO alle für die
Inkassobearbeitung erforderlichen Daten
und zweckdienlichen Informationen
einschließlich über erfolgte Zahlungen
und Gutschriften zur Verfügung. Beim
Überwachungsverfahren übermittelt der
Auftraggeber HUTTER-INKASSO den
Originaltitel sowie ggf. vorhandene
Vollstreckungsunterlagen und Daten
erfolgter Zahlungen. Der Auftraggeber ist
HUTTER-INKASSO für de rechtlichen
Bestand der zur Einziehung übertragenen
Forderungen verantwortlich und haftet
für die Folgen unvollständiger oder
falscher Angaben. |
| 3. Die Forderung
gegen den Schuldner wird mit Abschluss
des Inkassovertrages an HUTTER-INKASSO in
der Höhe abgetreten, in der
HUTTER-INKASSO Ansprüche - gleich aus
welchem Rechtsgrund - gegen den
Auftraggeber hat oder erlangt.
HUTTER-INKASSO nimmt diese Abtretung an.
HUTTER-INKASSO kann vom Schuldner
eingehende Gelder mit eigenen Ansprüchen
gegen den Auftraggeber verrechnen. Dies
gilt auch, wenn Dritte für den Schuldner
leisten. |
| 4. Der Inkassovertrag
kommt durch Annahme des Auftrags
bezüglich jedre einzelnen Forderung
zustande, soweit HUTTER-INKASSO nicht die
Annahme innerhalb von einer Woche
ablehnt. Der Auftraggeber trägt das
Risiko für die Übermittlung des
Auftrags. |
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| 2.
Auftragsabwicklung |
| 1. HUTTER-INKASSO
macht gegenüber dem Schuldner die
Hauptforderung und als Nebenforderungen
Zinsen und Mahnkosten des Auftraggebers
sowie Inkasso-, Rechtsanwalts-,
Gerichts-, Gerichtsvollzieherkosten,
Registergebühren etc. als dessen
Verzugsschaden geltend. |
| 2.
HUTTER-INKASSO wird die
Einziehung sachgerecht und unter
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
und nach pflichtgemäßem eigenen
Ermessen mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns durchführen;
dabei wird es die berufsrechtlichen
Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher
Inkasso-Unternehmen e.V. beachten. |
| 3.
HUTTER-INKASSO wird im
Rahmen der Forderungseinziehung
schriftliche und telefonische Maßnahmen
sowie ggf. Besuche beim Schuldner vor Ort
(nach besonderer Absprache und gegen
gesonderte Honorierung) einsetzen,
erforderliche Ermittlungen von
wirtschaftlichen Aspekten auch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
veranlassen. Wünscht der Auftraggeber
ausdrücklich darüber hinausgehende
Maßnahmen, hat der Auftraggeber die
daraus entstehenden Kosten gesondert zu
tragen. |
| 4.
HUTTER-INKASSO ist
berechtigt, Zahlungsvereinbarungen zu
treffen und Stundungen zu gewähren,
soweit die Forderung im Mahnverfahren
maximal innerhalb eines Jahres, im
Überwachungsverfahren maximal innerhalb
von 3 Jahren ausgeglichen werden soll.
Hierüber hinausgehende
Stundungsvereinbarungen bedürfen der
Zustimmung des Auftraggebers.
HUTTER-INKASSO ist weiterhin nach
Maßgabe einer mit dem Auftraggeber
getroffenen Absprache berechtigt, zu
Einziehung eines Inkassoerfolges dem
Schuldner Nachlässe auf die Forderung zu
gewähren. |
| 5. Kann die Forderung
im außergerichtlichen Mahnverfahren
nicht beigetrieben werden, leitet
HUTTER-INKASSO auf Wunsch des
Auftraggebers das gerichtliche
Mahnverfahren ein. Die hierdurch
entstehenden Gebühren werden nach dem
jeweils gültigen Tarif zuzüglich der
verauslagten Gerichtsgebühren berechnet. |
| 6. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, nach Übergabe der
Mandate an HUTTER-INKASSO zur Vermeidung
Parallelbearbeitung nicht mehr über die
Forderung zu verfügen oder mit dem
Schuldner in Verhandlungen einzutreten
oder gegen ihn - unmittelbar oder
mittelbar durch Dritte - vorzugehen.
Soweit derartige Handlungen im Einzelfall
erforderlich sind, stimmt der
Auftraggeber diese zuvor mit
HUTTER-INKASSO ab. Wenn der Schuldner
direkt Kontakt mit dem Auftraggeber
aufnimmt, verweist dieser den Schuldner
an HUTTER-INKASSO. Der Schriftwechsel mit
dem Schuldner ist im Interesse einer
einheitlichen Forderungsbeitreibung
ausschließlich über HUTTER-INKASSO zu
führen. |
| 7. Der Auftraggeber
wird HUTTER-INKASSO auf Anforderung die
Forderung betreffende Unterlagen wie
Auftrag, Leistungsnachweis, Korrespondenz
etc. übermitteln. |
| 8. Der Auftraggeber
wird HUTTER-INKASSO über Zahlungen des
Schuldners, die Forderung betreffende
Korrespondenz und weitere Vorkommnisse
wie z.B. Warenretouren o.a. sofort
informieren. |
| 9. HUTTER-INKASSO
wird dem Auftraggeber Sachstandsberichte
nach Absprache in angemessenem Umfang
erteilen |
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| 3. Vergütung /
Auslagenerstattung / Abrechnung |
| 1. HUTTER-INKASSO
erhält im Mahnverfahren
für seine Tätigkeit bezüglich jeder
einzuziehenden Forderung die Vergütungen
und Auslagen gemäß jeweils gültigem
Tarif. HUTTER-INKASSO macht die
Bearbeitungsgebühr als Verzugsschaden
beim Schuldner geltend und erstattet sie
dem Auftraggeber im Erfolgsfall zurück,
wenn der Auftraggeber sie bereits an
HUTTER-INKASSO gezahlt hat. |
| 2. HUTTER-INKASSO
erhält im Überwachungsverfahren
für seine Tätigkeit bezüglich jeder
einzuziehenden Forderung die jeweiligen
Vergütungen und Auslagen gemäß Tarif.
Zur Abgeltung der entstandenen
Vergütungen gemäß Tarif und der
Auslagen - soweit nicht durch
Schuldnerzahlung ausgeglichen - erfolgt
die Abtretung an Erfüllungsstatt.
HUTTER-INKASSO nimmt die Abtretung an. Im
Erfolgsfall stehen HUTTER-INKASSO die
Erfolgsprovision gemäß Tarif aus den
eingegangenen Geldern oder sonstigen
Leistungen des Schuldners zu, von denen
vorher die Auslagen und Vergütungen
abgezogen werden. HUTTER-INKASSO
übernimmt im Überwachungsverfahren das
Kostenrisiko und stellt den Auftraggeber
damit im Nichterfolgsfall von
Kostenbelastungen frei. Wünscht der
Auftraggeber ausdrücklich bestimmte
Maßnahmen von HUTTER-INKASSO unter
Abwägung der Wirtschaftlichkeit dieser
Maßnahmen nicht veranlasst würden, hat
der Auftraggeber die daraus entstehenden
Kosten gesondert zu tragen. |
| 3. HUTTER-INKASSO ist
berechtigt, vom Auftraggeber einen
Vorschuss bis zur Höhe der entstandenen
und voraussichtlich entstehenden
Vergütungen (mit Ausnahme der bezahlten
Bearbeitungsgebühr) und Auslagen zu
verlangen bzw. eingehende
Schuldnerzahlungen insoweit als Vorschuss
einzubehalten. |
| 4. Der Auftraggeber
hat Anspruch auf monatliche Auskehrung
der auf die Forderung eingehenden
Zahlungen, soweit diese mehr als 50,00
betragen. Darunter liegende
Beträge überweist HUTTER-INKASSO
spätestens nach 3 Monate. |
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| 4. Handakten |
| Der
Auftraggeber ermächtigt HUTTER-INKASSO,
Handakten und vom Auftraggeber
übergebene Unterlagen 3 Monate nach
Erteilung der Schlussabrechnung zu
vernichten, soweit der Auftraggeber nicht
innerhalb dieser Frist die Herausgabe
verlangt. Dies gilt auch für Fälle, in
denen die Forderung nicht erledigt ist. |
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| 5. Haftung /
Verjährung |
| 1. HUTTER-INKASSO
haftet nur dann für die Verjährung von
Forderungen, wenn der jeweilige
Inkassoauftrag mindestens 3 Monate vor
Eintritt der Verjährung übergeben
worden ist oder der Auftraggeber bei
Auftragserteilung ausdrücklich auf eine
drohende Verjährung hingewiseen hat und
HUTTER-INKASSO eine Verjährungskontrolle
anhand der übergebenen Daten bzw.
Unterlagen möglich ist. |
| 2. HUTTER-INKASSO ist
zur Vermeidung daraus entstehender Kosten
für den Auftraggeber nicht verpflichtet,
die Verjährung von Verzugszins- und
Vollstreckungskostenersatzansprüchen zu
verhindern. Eine Haftung von
HUTTER-INKASSO ist insoweit
ausgeschlossen. |
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| 6. Datenschutz /
Meldeverkehr |
| 1. HUTTER-INKASSO
wird die im Rahmen des Forderungseinzugs
DV-mäßigen gespeicherten Daten und
Unterlagen nach den Grundsätzen einer
ordnungsgemäßen Datensicherung und den
Bestimmungen des BDSG verarbeiten. Die
mit dem Forderungseinzug befassten
Mitarbeiter von HUTTER-INKASSO sind auf
das Datengeheimnis gemäß BDSG
verpflichtet. |
| 2. HUTTER-INKASSO ist
berechtigt, Daten aus Inkassoverfahren
für die Erteilung von
Wirtschaftsauskünften zu nutzen und zu
übermitteln. |
| 3. HUTTER-INKASSO
fragt im Zuge der Anschriftenermittlung
die Datenbanken verschiedener
Drittanbieter ab. Im Falle einer
Datenschutzprüfung seitens der genannten
Gesellschaften ist HUTTER-INKASSO
berechtigt, die Identität des
Auftraggebers und sein berechtigtes
Interesse darzulegen. |
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| 7. Vertragsdauer /
Kündigung |
| 1. Der Inkassovertrag
endet, wenn die Forderung ausgeglichen
ist (Voll-/Zahlung/Teil-/Verzicht) oder
HUTTER-INKASSO nach pflichtgemäßem
Ermessen die Aussichtslosigkeit der
Beitreibung feststellt; sie ist beim
Mahnverfahren auch dann gegeben, wenn
eine erste Zwangsvollstreckung erfolglos
geblieben ist und weitere Maßnahmen
nicht möglich bzw. nicht sinnvoll sind.
Für die Vergütung und
Auslagenerstattung gilt für das
Mahnverfahren II.3.1 bzw. für das
Überwachungsverfahren II.3.2. der AGB |
| 2. Der Inkassovertrag
kann bezüglich des Mahnverfahres mit
einer Frist von 3 Monaten schriftlich
gekündigt werden. Der Auftraggeber
schuldet in diesem Fall die gemäß Tarif
bereits entstandenen Vergütungen sowie
Auslagen. |
| 3. Der Inkassovertrag
kann bezüglich im Überwachungsverfahren
erstmals zum Ende des zweiten Jahres nach
Aufnahme des Überwachungsverfahrens mit
einer Frist von 3 Monaten schriftlich
gekündigt werden. Der Auftraggeber
schuldet in diesem Fall die entstandenen
Vergügungen und Auslagen gemäß Tarif
bis höchstens zu einem Betrag
entsprechend der im vollen Erfolgsfall
erziehlbaren Erfolgsprovision sowie bei
vorangegangenem Mahnverfahren die nicht
durch Schuldnerzahlungen ausgeglichenen
Vergütungen und Auslagen. |
| 4. Sind Maßnahmen
von HUTTER-INKASSO in Mahn- oder
Überwachungsverfahen mitursächlich
dafür, dass der Schuldner Zahlungen
leistet, Ratenzahlungen abschließt oder
Zahlungen ankündigt, hat der
Aufgtraggeber ungeachtet der Kündigung
darauf die Erfolgsprovision und die
offenen Auslagen zu zahlen.
Direktzahlungen stehen Zahlungen an
HUTTER-INKASSO gleich. Die
Erfolgsprovision wird jeweils ermittelt
aus den Zahlbeträgen bzw. den zu
erwartenden Zahlungen. |
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| III.
Geschäftsbedingungen
Wirtschaftsauskünfte |
| 1.
Auftragsgegenstand / Auftragserteilung |
| 1. HUTTER-INKASSO
erteilt Wirtschaftsinformationen über
Firmen, Gewerbetreibende und Freiberufler
sowie Privatpersonen. |
| 2. Eine
Auskungtsanfrage gilt als Auftrag, in
Form einer Wirtschaftsauskunft die
Informationen zu liefern, die
HUTTER-INKASSO durch die betreibsübliche
Recherche durch, CEG, D&B,
Bürgel-Wirtschaftsinformationen, EuroPRO
und Deltavista nach billigem Ermessen
für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Verhältnisse wesentlich ermittelt hat.
HUTTER-INKASSO bietet keine Gewähr für
die Vollständigkeit der Information,
insbesondere nicht für die Einsichtnahme
in öffentlichen Registern. |
| 3. Telefonische
Auskünfte werden auf der Grundlage der
in den Datenbanken gespeicherten
Informatonen ohne weitere Überprüfung
der Aktualität erteilt. Werden
HUTTER-INKASSO Tatsachen bekannt, die
erkennen lassen, dass der Auftraggeber
die Daten nicht zu den gesetzlich
zulässigen Zwecken verwendet oder in
unzulässiger Weise nutzt, ist
HUTTER-INKASSO berechtigt, den
Auftraggeber am Auskunftsdienst
auszuschließen. |
| 4. HUTTER-INKASSO
kann in Ausnahmefällen die Erteilung
einer Auskunft ablehnen oder sich auf die
mündliche Berichterstattung
beschränken. |
| 5. Der Auftragageber
verzichtet gegenüber HUTTER-INKASSO auf
die Bekanntgabe der Informationsquellen. |
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| 2. Vergütung |
| 1. Der Auftraggeber
ist berechtigt unter Bekanntgabe des
berechtigten Interesses gemäß BDSG im
Rahmen eines bestehenden
Auskunftsguthabens oder nach gesonderter
Vereinbarung Auskünfte über Unternehmen
oder Privatpersonen in der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ausland gemäß der
aktuellen Tarife
"Wirtschaftsauskünfte"
einzuholen. |
| 2. HUTTER-INKASSO ist
im Falle eines Zahlungsverzuges
berechtigt, den Auftraggeber vom weiteren
Bezug der Wirtschaftsinformationen bis
zur vollständigen Bezahlung
auszuschließen. |
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| 3. Datenschutz |
| 1. Nach dem BDSG
setzt die Übermittlung von
personenbezogenen Daten voraus, dass der
Empfänger sein berechtigtes Interesse an
ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat.
Im Hinblick auf die in den
Wirtschaftsauskünften enthaltenen
personenbezogenen Daten verpflichtet sich
der Auftraggeber,
Wirtschaftsinformationen nur bei
Vorliegen dieses Interesses anzufordern
und die Gründe für das Vorliegen eines
berechtigten Interesses anzugeben.
HUTTER-INKASSO ist im Einzelfall
berechtigt, das glaubhaft dargestellte
Interesse zu überprüfen. Der
Auftrageber darf gemäß § 28 Abs. 5
BDSG die übermittelten Daten nur für
denZweck verarbeiten oder nutzen, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung
für andere Zwacke ist nur unter den
Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3
BDSG zulässig. |
| 2. Die erteilten
Wirtschaftsauskünfte sind nur zum
persönlichen Gebrauch des Auftraggebers
bestimmt, soweit nicht anderes
ausdrücklich gestattet ist. Die
Weitergabe von Wirtschaftsauskünften
oder Kopien an Dritte ist nicht
zulässig, ebenso wenig wie die
Einführung in Prozesse. |
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| IV.
Schlussbestimmungen |
| Die AGB
tritt mit dem 1. Juli 2008 in Kraft und
setzt alle bisherigen AGB's außer Kraft. |